Yield
Angelsächsische Bezeichnung für Rendite.
Zahlstelle
Banken, bei denen Erträgnisscheine o. ä. eingelöst werden können.
ZASt
Siehe Zinsabschlagsteuer.
Zerobonds
Anleihen, die keine Zinskupons haben, also nicht laufend verzinst werden. Stattdessen werden sie unter „pari” – also unter 100 % – emittiert und bei Fälligkeit zum Nominalwert (mit 100 %) eingelöst.
Zinsabschlagsteuer (ZASt)
Seit dem 1. Januar 2009 gilt die Abgeltungsteuer.
Regelung bis zum 31.12.08 und letztmalig für die Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2008, die in 2009 erstellt wird, gelten folgende Regeln:
Auf den zinsabschlagsteuerpflichtigen Anteil der Ausschüttungen (überwiegend sind dies Zinseinkünfte oder Erträge aus Vermietung und Verpachtung) sind 30 % Zinsabschlagsteuer abzuführen, bei Tafelgeschäften 35 %. Bei Thesaurierung werden generell 30 % des zinsabschlagsteuerpflichtigen Teils der thesaurierten Erträge einbehalten. In allen genannten Fällen kommt zusätzlich noch ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % der Zinsabschlagsteuer hinzu. Eine Abstandnahme vom Steuerabzug ist grundsätzlich bei Vorlage eines Freistellungsauftrags bzw. einer Nichtveranlagungsbescheinigung möglich.
Zinseszins
Zinsen, die auf nicht ausgezahlte Zinsen berechnet werden. Sie werden dem Kapital hinzugefügt und dann mit diesem verzinst.
Zinskurve
Synonym: Zinssatzkurve, Zinsstrukturkurve, Renditekurve, Renditestrukturkurve
Gibt den Zusammenhang zwischen Restlaufzeit einer Anleihe und ihrer Rendite an. Die Struktur ist „normal”, wenn die langfristigen Renditen höher sind als die kurzfristigen. Im entgegengesetzten Fall spricht man von einer „inversen” Zinskurve.
Zwischengewinn
Seit dem 1. Januar 2009 gilt die Abgeltungsteuer.
Regelung bis zum 31.12.08 und letztmalig für die Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2008, die in 2009 erstellt wird, gelten folgende Regeln:
Dies sind diejenigen einkommensteuerpflichtigen Euro-Zinserträge, die während des Geschäftsjahres des Fonds bis zum jeweiligen Bewertungstag angefallen sind.
Zwischengewinnbesteuerung
Seit dem 1. Januar 2009 gilt die Abgeltungsteuer.
Regelung bis zum 31.12.08 und letztmalig für die Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2008, die in 2009 erstellt wird, gelten folgende Regeln:
Die bei Verkauf von Anteilscheinen zwischen zwei Ausschüttungs-/Thesaurierungsterminen aufgelaufenen Zinserträge sind einkommensteuerpflichtig und unterliegen zudem der Zinsabschlagsteuer. Beim Fondskauf im Anteilpreis gezahlte Zwischengewinne können als negative Einnahmen von den bei Anteilrückgabe zu versteuernden Zwischengewinnen bzw. von sonstigen Erträgen des gleichen Kalenderjahres abgezogen werden. Hält der Anleger seine Anteile bis zur nächsten Ausschüttung/Thesaurierung, werden die gezahlten Zwischengewinne ebenfalls von den insgesamt zinsabschlagsteuerpflichtigen Erträgen abgezogen.








