Besteuerung von laufenden Erträgen
Ein thesaurierender Investmentfonds schüttet die erwirtschafteten Erträge nicht an den Anleger aus, sondern legt diese wieder an. Obwohl dem Anleger damit keine Erträge zufließen hat der Gesetzgeber geregelt, dass er bestimmte Bestandteile dennoch versteuern muss. Diese werden als sog. ausschüttungsgleiche Erträge bezeichnet. Die thesaurierten Erträge gelten dabei nach einer Zuflussfiktion mit Ablauf des Geschäftsjahres des Fonds als zugeflossen.
Beispiel:
Das Geschäftsjahr eines thesaurierenden Investmentfonds endet am 30.04. Die ausschüttungsgleichen Erträge gelten somit jedes Jahr als am 30.04. zugeflossen.
Zu den ausschüttungsgleichen Erträgen gehören die von einem Investmentvermögen nicht zur Ausschüttung verwendeten
- Kapitalerträge mit Ausnahme von einigen genau festgelegten Erträgen
- Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von inländischen Grundstücken sowie die entsprechenden Veräußerungsgewinne innerhalb der Zehn-Jahres-Frist
- sonstige Erträge
nach Abzug der abziehbaren Werbungskosten.
Was zählt nicht zu den ausschüttungsgleichen Erträgen?
Keine Zurechnung als ausschüttungsgleiche Erträge erfolgt von:
- Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (damit insbesondere Aktiengewinne)
- Erträgen aus Stillhalterprämien aus Optionsgeschäften
- Gewinnen aus Termingeschäften
- Veräußerungsgewinnen bestimmter sonstiger Kapitalforderungen, wie z. B. normale variabel oder festverzinsliche Anleihen.
Besteuerung von nicht ausschüttungsgleichen Erträgen
Diese Kapitalerträge werden unter den folgenden Bedingungen erst bei einer steuerpflichtigen Veräußerung des Investmentfondsanteils erfasst
- der Anteil wurde nicht vor dem 01.01.2009 erworben
- die Spekulationsfrist von einem Jahr ist bereits abgelaufen
Der Investmentfonds kann diese Erträge ohne einen Steuerabzug wieder reinvestieren, was zu einem Vorteil dieser Fondskategorie führt.
Höhe der Besteuerung von ausschüttungsgleichen Erträgen
In welcher Höhe die thesaurierten Erträge als ausschüttungsgleiche Erträge steuerpflichtig sind, entnehmen Sie entweder dem Jahresbericht des Investmentfonds oder den Besteuerungsgrundlagen, die im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.
Abführung von Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag
Der inländische Investmentfonds ist verpflichtet, auf die ausschüttungsgleichen Erträge Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag abzuführen. Von den steuerpflichtigen aus-schüttungsgleichen Erträgen des Investmentfonds wird Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag einbehalten. Die Höhe der einbehaltenen und abgeführten Steuern wird dem Anleger auf einer Steuerbescheinigung bestätigt.
Abführung von Kirchensteuer
Da ein Einbehalt von Kirchensteuer bei einem thesaurierenden Investmentfonds nicht vorgesehen ist und auch von einer depotführenden inländischen Bank nicht erfolgen kann, muss die Kirchensteuer vom Anleger selbst abgeführt werden. Hierzu ist erforderlich, dass die ausschüttungsgleichen Erträge und die davon einbehaltenen Steuern in der Einkommensteuererklärung angegeben werden, so dass die Steuern in der richtigen Höhe festgesetzt werden.
Beispiel 1
Ein nicht kirchensteuerpflichtiger Anleger hält 100 Anteile eines inländischen
thesaurierenden Investmentfonds in einem inländischen Depot. Nach Abschluss des
Geschäftsjahresendes veröffentlicht der Fonds folgende Besteuerungsgrundlagen:

Der Betrag des anzurechnenden oder zu erstattenden Solidaritätszuschlags pro Anteil
beläuft sich auf 5,5 % von EUR 0,6250 = EUR 0,0344.
Der Anleger erhält eine Steuerbescheinigung über die vom Fonds einbehaltenen und
abgeführten Steuerabzugsbeträge:

Vom Anleger sind bezogen auf seine 100 Anteile ausschüttungsgleiche Erträge in Höhe
von EUR 250,00 mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag zu
versteuern.
Damit fällt folgende Steuer an:

Die anfallende Steuer entspricht den bescheinigten Steuerabzugsbeträgen. Damit sind die
steuerlichen Pflichten des Anlegers erfüllt.
Besteuerung bei Erwerb und Veräußerung – Behandlung des Zwischengewinns
Erwirbt ein Anleger einen Anteil an einem Investmentfonds, muss er den Kaufpreis entrichten. Je nach Art des Fonds kann in dem Kaufpreis ein Bestandteil enthalten sein, der als Zwischengewinn bezeichnet wird. Dies ist insbesondere bei Renten- und Geldmarktfonds der Fall. Der Zwischengewinn entspricht den Stückzinsen eines festverzinslichen Wertpapiers und setzt sich hauptsächlich aus den Zinsen und Zinsansprüchen des Investmentvermögens zusammen, die seit der letzten Ausschüttung bzw. dem Geschäftsjahresende des Investmentfonds zugeflossen oder entstanden sind.
Berücksichtigung des Zwischengewinns bei der Abgeltungsteuer
Der Teil des Kaufpreises, der auf den Zwischengewinn entfällt, wird als gezahlter Zwischengewinn bezeichnet und kann beim Anleger als negative Kapitaleinkünfte berücksichtigt werden. Wird der Investmentfondsanteil in einem inländischen Depot gehalten, geht der Zwischengewinn in den sog. Stückzinstopf ein und wird damit automatisch bei der Abgeltungsteuer berücksichtigt.
Erhaltene Zwischengewinne sind steuerpflichtig
Veräußert der Anleger einen Investmentfondsanteil kann auch vom Rücknahmepreis ein Teil auf den sog. Zwischengewinn entfallen. Dieser wird als erhaltener Zwischengewinn bezeichnet und ist stets als Kapitalertrag steuerpflichtig. Bei der Verwahrung des Investmentfondsanteils in einem inländischen Depot wird vom erhaltenen Zwischengewinn Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls Kirchensteuer einbehalten.
Besteuerung von nach dem 31.12.2008 erworbenen Anteilen
Neben dem erhaltenen Zwischengewinn ist eine Veräußerung ab 2009 immer dann steuerpflichtig, wenn die Investmentfondsanteile nach dem 31.12.2008 erworben wurden. Dabei sind gegebenenfalls Korrekturen zur Ermittlung des zutreffenden steuerpflichtigen Veräußerungsergebnisses erforderlich. Vor allem bei thesaurierenden Investmentfonds sind die Korrekturen sehr wichtig, da der Anleger – wie oben dargestellt – während der Besitzzeit bereits die ausschüttungsgleichen Erträge versteuern muss.
Anrechnung von ausschüttungsgleichen Erträgen beim Veräußerungserlös
Die ausschüttungsgleichen Erträge sind auch im Kurs des Investmentfonds enthalten und würden sie bei der Veräußerung nochmals erfasst und somit doppelt besteuert. Der Veräußerungserlös ist daher um die ausschüttungsgleichen Erträge während der Besitzzeit zu vermindern. Wurden die thesaurierten ausschüttungsgleichen Erträge zu einem späteren Zeitpunkt vom Investmentfonds ausgeschüttet, ist der Veräußerungserlös um diese Beträge zu erhöhen. Je länger der Zeitraum zwischen Erwerb und Veräußerung oder Rückgabe des Fondsanteils ist, desto aufwändiger ist die Ermittlung des Veräußerungsgewinns.
Das Veräußerungsergebnis berechnen Sie nach folgender Formel:

Beispiel 2
Ein Anleger erwirbt zu Beginn des Jahres 2009 100 Anteile an einem inländischen
thesaurierenden Investmentfonds über eine ausländische Bank. Das Geschäftsjahr des
Fonds endet jeweils zum 30.11. eines Jahres. Die Kaufabrechnung enthält folgende Daten:

Der im Kurswert enthaltene Zwischengewinn von EUR 100,00 kann vom Anleger als
negative Kapitaleinkünfte in seiner Einkommensteuererklärung angesetzt werden.
Der Investor veräußert die Fondsanteile nach einiger Zeit wieder über die ausländische
Bank.
Die Verkaufsabrechnung enthält folgende Daten:

Der erhaltene Zwischengewinn in Höhe von EUR 20,00 ist als Kapitalertrag vom Anleger zu versteuern.
In die Besitzzeit fiel das Geschäftsjahresende des Fonds zum 30.11., so dass der Anleger
auch noch die ausschüttungsgleichen Erträge als Kapitaleinkünfte zu versteuern hat.
Hierfür hat der Anleger eine Ertragsmitteilung und Steuerbescheinigung über die vom
Fonds einbehaltenen und abgeführten Steuerabzugsbeträge erhalten:

Das steuerpflichtige Veräußerungsergebnis des Investors beträgt somit:

Da sich ein Veräußerungsverlust ergibt, fallen keine Steuern an. Der Veräußerungsverlust
kann mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen, z. B. auch mit den steuerpflichtigen
ausschüttungsgleichen Erträgen verrechnet werden.
Anschaffungskosten als Grundlage für die Berechnung der Abgeltungssteuer
Zu beachten ist, dass Abgeltungsteuer auf den Veräußerungsgewinn jedoch nur in richtiger Höhe einbehalten werden kann, wenn der inländischen Bank, dem Kreditinstitut, dem Finanzdienstleistungsinstitut oder dem Investmentfonds bzw. der Kapitalanlagegesellschaft die Anschaffungskosten bekannt sind und diese berücksichtigt werden können. Dies ist dann der Fall, wenn der Investmentfondsanteil von diesen erworben oder veräußert und seitdem verwahrt oder verwaltet worden sind. Dasselbe gilt auch, wenn die Investmentfondsanteile vorher in einem anderen inländischen Depot gehalten wurden oder aus einem Depot bei einem Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut in einem EU- oder EWR-Mitgliedsstaat eingeliefert wurden und das Institut dem Anleger die Anschaffungsdaten bescheinigt. In allen anderen Fällen erfolgt ein pauschaler Steuerabzug auf 30 % der Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung. Der pauschale Steuerabzug kann allerdings in der Einkommensteuererklärung durch eigene Ermittlung des zutreffenden Veräußerungsgewinns nach der obigen Formel durch den Steuerpflichtigen wieder korrigiert werden. Die bereits einbehaltene Kapitalertragsteuer wird dann auf die Steuerschuld angerechnet.
Wird der Investmentfondsanteil vor der Veräußerung in einem Depot im Ausland gehalten und erfolgt die Rückgabe nicht direkt an einen inländischen Fonds, so unterliegt der Veräußerungsgewinn keinem Kapitalertragsteuerabzug. Der Anleger muss in diesem Fall den Gewinn aus der Veräußerung oder Rückgabe des Fondsanteils in der Einkommensteuererklärung ansetzen.
Falls die Kapitaleinkünfte in die Einkommensteuererklärung einbezogen werden sollen, können die Kauf- und Verkaufsabrechnungen sowie die Steuerbescheinigungen als Belege verwendet werden.
Veräußerungen von Investmentfondsanteilen sind jedoch nicht zu versteuern, wenn die Anteile vor dem 1.1.2009 erworben wurden und die Anteile erst nach Ablauf eines Jahres nach dem Erwerb verkauft oder zurückgegeben werden. Ist die Ein-Jahres-Frist noch nicht abgelaufen, sind die Veräußerungsgewinne oder -verluste im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2009 im Rahmen der privaten Veräußerungsgeschäfte anzusetzen.

