Steuerbescheinigung

Steuerbescheinigung für den Anleger

Bei erfolgtem Steuerabzug erstellt das depotführende Institut dem Anleger eine Steuerbescheinigung. Seit 2009 wird auf der Steuerbescheinigung die Höhe der einbehaltenen Kapitalertragsteuer, des Solidaritätszuschlags und gegebenenfalls der Kirchensteuer angegeben.

Aufgrund der abgeltenden Wirkung der Abgeltungsteuer dient die Bescheinigung dem Anleger zunächst nur als Nachweis für die abgezogene Steuer. Sofern der Steuerabzug in zutreffender Höhe erfolgt ist, ist die Besteuerung der Kapitalerträge damit abgeschlossen und der Steuerpflichtige muss die Kapitaleinkünfte nicht mehr in der Steuererklärung angeben.

Gibt der Steuerpflichtige die Kapitaleinkünfte zwecks Günstigerprüfung (bei einem niedrigeren Steuersatz als 25 %) oder aus sonstigen Gründen in der Steuererklärung an, muss die Steuerbescheinigung dem Finanzamt wie bisher im Original vorgelegt werden. Die bescheinigten Steuern werden in diesem Fall als Steuervorauszahlungen auf die eigene Steuerschuld angerechnet.

Wurde aufgrund eines vorliegenden Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe oder einer Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) keine Steuerbescheinigung erstellt,  so dient die Abrechnung als Beleg für den Steuerpflichtigen.

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