Letztmalig für die Steuererklärung im Veranlagungszeitraum 2008 gelten folgende Regeln:
Das depotführende Institut erstellt dem Anleger immer dann eine Steuerbescheinigung, wenn
- Zinsabschlagsteuer (ZASt) einbehalten wurde.
- bei einem Dividendenanteil nicht die volle Kapitalertragsteuer (KESt), der Solidaritätszuschlag (SolZ) und die anrechenbare Körperschaftsteuer (KSt) von dem depotführenden Institut vergütet wurde.
Die Steuerbescheinigung muss dem Finanzamt im Original vorgelegt werden und berechtigt dazu, die bescheinigten Steuern als Steuervorauszahlungen auf die eigene Steuerschuld anzurechnen.
Wurde aufgrund eines vorliegenden Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe oder einer Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) keine Steuerbescheinigung erstellt, so dient die Abrechnung als Beleg für den Steuerpflichtigen.
Die Jahresbescheinigung nach § 24c Einkommensteuergesetz
Unabhängig von der o. g. Steuerbescheinigung müssen Banken und depotführende Stellen seit 2004 ihren Kunden jährlich eine zusammenfassende Aufstellung zusenden. Diese dokumentiert alle Daten der bei ihnen unterhaltenen Wertpapierdepots und Konten.
Im Rahmen der jährlichen Steuererklärung dient jedoch nur die oben genannte Steuerbescheinigung als Grundlage zur Geltendmachung von einbehaltener Zinsabschlagsteuer oder Kapitalertragsteuer.





