Kirchensteuer auf Kapitalerträge
In Deutschland wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben. Das Ziel der Abgeltungsteuer ist es, dass möglichst wenige Anleger ihre Kapitaleinkünfte in der Einkommensteuererklärung angeben müssen. Aus diesem Grund wurde auch das Verfahren bei der Kirchensteuer geändert.
Ab 2009 hat der Kirchensteuerpflichtige ein Wahlrecht, wie die Kirchensteuer auf seine Kapitaleinkünfte erhoben werden soll. Er kann die Kirchensteuer entweder als Kirchen-steuerabzug einbehalten (Variante 1) oder sie von dem für ihn zuständigen Finanzamt veranlagen lassen (Variante 2).
Variante 1: Einbehalt der Kirchensteuer durch die Bank
Auf schriftlichen Antrag des Kirchensteuerpflichtigen gegenüber seiner Bank wird die Kirchensteuer einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt. Wie auch die Steuer auf Kapitalerträge erfolgt dies im Abzugsverfahren von der Bank als Kirchensteuerabzugsverpflichtete. Die so abgeführte Kirchensteuer wird dann an die betreffende Religionsgemeinschaft weitergeleitet. Eine besondere Veranlagung ist insoweit entbehrlich. Der Antrag auf Einbehalt der Kirchensteuer durch die Bank kann widerrufen werden und ist lediglich für die Vergangenheit ausgeschlossen.
Die gezahlte Kirchensteuer darf bei der Ermittlung der Einkommensteuer als Sonderausgabe abgezogen werden. Wird die Kirchensteuer mit Abgeltungswirkung beim Kapitalertragsteuerabzug einbehalten ist dies nicht möglich und der Sonderausgabenabzug wird bereits bei der Höhe der Abgeltungsteuer berücksichtigt. Diese mindert sich entsprechend. Ein Beispiel soll dies veranschaulichen:
Kirchensteuersatz: 8 %
Abgeltungsteuer mit Berücksichtigung Kirchensteuer: 100 % / ( 4 + 8 %) = 24,51 %
Auf steuerpflichtige Erträge des Investmentfonds von EUR 100,00 wird somit Abgeltungsteuer in Höhe von EUR 24,51 und EUR 1,35 Solidaritätszuschlag sowie EUR 1,96 Kirchensteuer einbehalten.
Ein Formular zur Beantragung des Einbehalts der Kirchensteuer steht zum Download bereit.
Antrag auf Einbehalt der Kirchensteuer (PDF)
Variante 2: Festsetzung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge im Veranlagungswege
Lässt der Kirchensteuerpflichtige die Kirchensteuer nicht als Steuerabzug einbehalten, muss wie bisher eine Veranlagung zur Kirchensteuer durchgeführt werden. Dazu hat er dem Finanzamt sämtliche Kapitaleinkünfte und die einbehaltene Kapitalertragsteuer zu erklären und entsprechende Bescheinigungen der Banken vorzulegen.

