Die Kapitalerhöhung
Grundsätzlich fordern wir eine klare, rechtzeitige Kommunikation über den Grund sowie die genauen Details zur Durchführung einer Kapitalaufnahme. Dazu zählen eine Beschreibung der geplanten Investition der neuen Finanzmittel sowie die kurz- bis langfristigen Erfolgsaussichten.
Aktionären soll bei Kapitalerhöhungen ein Bezugsrecht gewährt werden. Maximal bei 20% des Grundkapitals dürfen Bezugsrechte ausgeschlossen werden. Hierbei werden sämtliche Instrumente kumulativ betrachtet.
Bezugsrechte sollten börslich handelbar sein. Kapitalerhöhungen sollen begründet sein und der langfristigen Strategie des Unternehmens dienen. Hierbei sind die Höhe des gesamten noch vorhandenen Reservekapitals sowie dessen prozentualer Anteil am Grundkapital anzugeben.
Wir lehnen Kapitalerhöhungen ab, wenn diese Kapitalmaßnahme dazu dient, eine feindliche Übernahme abzuwehren („Poison Pill“).








